Ein Störfall liegt dann vor, wenn das Zukunftskonto nicht im vereinbarten Sinn genutzt werden kann, z.B. wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Studierendenwerk beendet wird und das von Ihnen gesparte Geld nicht auf den nachfolgenden Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden kann.
Der Mitarbeitende erhält in diesem Fall grundsätzlich eine Kapitalauszahlung im Umfang des Wertguthabens unter möglicher Anwendung der sogenannten Fünftelungsregel (Sprechen Sie Ihren Steuerberater darauf an!). Auf diese Auszahlung müssen dann aber die entsprechenden Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wertguthaben abgabenfrei auf die Deutsche Rentenversicherung Bund oder auf den Folgearbeitgeber übertragen werden.
Störfälle sind:
• die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Studierendenwerk
• der Tod der/des Mitarbeitenden
• eine Insolvenz des Studierendenwerks
• der Beginn einer Rente wegen Alters nach dem SGB VI
• eine existenzbedrohende Vermögensnotlage der/des Mitarbeitenden im Sinne der Definition der Härtefallregelung der Finanzverwaltung