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IX. Sozialversicherungsrecht

1. Wie wird das Zukunftskonto sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Während der Ansparphase wird nur das fällige, tatsächlich an die Mitarbeitenden ausgezahlte Arbeitsentgelt verbeitragt (§ 23 b Abs. 1 SGB IV). In der Freistellungsphase werden die Beiträge zur Sozialversicherung auf das während dieser Zeit vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt ausgezahlte Wertguthaben entrichtet. Im „Störfall“ (z. B. einmalige Auszahlung des Wertguthabens bei Kündigung) wird der Beitrag für das verbleibende Wertguthaben nach einem besonderen Verfahren berechnet, das sich nach § 23b Abs. 2 SGB IV richtet.


2. Wann wird der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entrichtet, während der Anspar- oder während der Freistellungsphase?

Der Arbeitgeber bringt schon zum Zeitpunkt der Ansparung durch Sie seinen Anteil an der Sozialversicherung direkt mit ein. So ist sichergestellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge paritätisch mit Ihrem Guthaben anwachsen.