Während der Ansparphase wird nur das fällige, tatsächlich an die Mitarbeitenden ausgezahlte Arbeitsentgelt verbeitragt (§ 23 b Abs. 1 SGB IV). In der Freistellungsphase werden die Beiträge zur Sozialversicherung auf das während dieser Zeit vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt ausgezahlte Wertguthaben entrichtet. Im „Störfall“ (z. B. einmalige Auszahlung des Wertguthabens bei Kündigung) wird der Beitrag für das verbleibende Wertguthaben nach einem besonderen Verfahren berechnet, das sich nach § 23b Abs. 2 SGB IV richtet.