Nein. Zunächst ist das Studierendenwerk nicht
insolvenzfähig, es besteht eine Gewährträgerhaftung. Dennoch ist das Guthaben
der Arbeitnehmer auf ihren jeweiligen Zeitwertkonten treuhänderisch gegen eine Insolvenz
des Arbeitgebers gesichert. Zu diesem Zweck überträgt das Studierendenwerk das
Geld an einen so genannten Verwaltungs- und Sicherungstreuhänder. Für den rein
theoretischen Fall einer Insolvenz, erfolgt die Auszahlung der
Wertguthaben dann auch unmittelbar auf Veranlassung des Treuhänders an die
Mitarbeitenden.
Nach § 7e Abs. 1 SGB IV müssen die Vertragsparteien im Rahmen der
Wertguthabenvereinbarung Vorkehrungen treffen, um das Wertguthaben inkl. dem
darin enthaltenen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Insolvenz
vollständig abzusichern. Obwohl das Studierendenwerk zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieser Dienstvereinbarung nicht insolvenzfähig ist, wird das
Studierendenwerk zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 7e Abs. 1
SGB IV die Wertguthaben einschließlich der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile
zur Sozialversicherung für den Fall der Insolvenz durch ein doppelseitiges Treuhandmodell
schützen.
Die für die Erfüllung der Wertguthaben erforderlichen Deckungsmittel
werden vom Studierendenwerk auf einen Vermögenstreuhänder übertragen. Die
Vermögensübertragung vom Unternehmen auf den Vermögenstreuhänder erfolgt
jeweils in der Höhe und zu dem Zeitpunkt, zu dem von Mitarbeitenden Beiträge in
das Zukunftskonto eingestellt werden.
Zusätzlich wird vom Studierendenwerk der Arbeitgeberanteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den jeweiligen Einbringungsbetrag
entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen auf den Vermögenstreuhänder
übertragen.
Vermögenstreuhänder ist die DekaTreuhand GmbH mit Sitz in Frankfurt am
Main, die nach näherer Maßgabe ihrer Satzung sowie nach den mit dem
Studierendenwerk getroffenen Treuhandvereinbarungen die ihr übertragenen Mittel
ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Studierendenwerks
aus dieser Dienstvereinbarung verwendet. Die Kosten des Vermögenstreuhänders
trägt das Studierendenwerk.
Daneben stellt ein sog. Sicherungstreuhänder entsprechend einer
gesonderten Verwaltungsvereinbarung mit dem Studierendenwerk für die teilnehmenden
Mitarbeitenden die vereinbarungsgemäße Verwaltung und Abwicklung der
Leistungskonten sicher. Die Kosten des Sicherungstreuhänders trägt das
Unternehmen. Im Fall der Insolvenz des Studierendenwerkes trägt diese
Aufwendungen der Vermögenstreuhänder aus dem Treuhandvermögen.
Sicherungstreuhänder ist ebenfalls die DekaTreuhand GmbH mit Sitz in
Frankfurt am Main.
Dem Sicherungstreuhänder sind im Fall der Insolvenz des
Studierendenwerks von den Mitarbeitenden und dem Studierendenwerk alle Angaben
zu machen und Nachweise beizubringen, die für die Prüfung und Abwicklung eines
Anspruchs erforderlich sind.
Das Studierendenwerk kann andere gesetzlich zulässige und gleichwertige
Insolvenzsicherungsmaßnahmen neben dem oder anstelle des doppelseitigen
Treuhandmodells nutzen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Personalrat
vorab über die geplanten Insolvenzsicherungsmaßnahmen zu informieren. Im
Übrigen gelten die Regelungen des § 7e SGB IV.
Das Studierendenwerk wird die einzelnen Mitarbeitenden unverzüglich über
die konkret getroffenen Maßnahmen zum Insolvenzschutz in schriftlicher Form
unterrichten.