Zurück zur Übersicht

VII. Insolvenzsicherung

1. Und wenn das Studierendenwerk in die Insolvenz geht? Ist dann alles Geld weg?

Nein. Zunächst ist das Studierendenwerk nicht insolvenzfähig, es besteht eine Gewährträgerhaftung. Dennoch ist das Guthaben der Arbeitnehmer auf ihren jeweiligen Zeitwertkonten treuhänderisch gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. Zu diesem Zweck überträgt das Studierendenwerk das Geld an einen so genannten Verwaltungs- und Sicherungstreuhänder. Für den rein theoretischen Fall einer Insolvenz, erfolgt die Auszahlung der Wertguthaben dann auch unmittelbar auf Veranlassung des Treuhänders an die Mitarbeitenden.


Mehr Informationen

Nach § 7e Abs. 1 SGB IV müssen die Vertragsparteien im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung Vorkehrungen treffen, um das Wertguthaben inkl. dem darin enthaltenen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Insolvenz vollständig abzusichern. Obwohl das Studierendenwerk zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Dienstvereinbarung nicht insolvenzfähig ist, wird das Studierendenwerk zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 7e Abs. 1 SGB IV die Wertguthaben einschließlich der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für den Fall der Insolvenz durch ein doppelseitiges Treuhandmodell schützen.

Die für die Erfüllung der Wertguthaben erforderlichen Deckungsmittel werden vom Studierendenwerk auf einen Vermögenstreuhänder übertragen. Die Vermögensübertragung vom Unternehmen auf den Vermögenstreuhänder erfolgt jeweils in der Höhe und zu dem Zeitpunkt, zu dem von Mitarbeitenden Beiträge in das Zukunftskonto eingestellt werden.

Zusätzlich wird vom Studierendenwerk der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den jeweiligen Einbringungsbetrag entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen auf den Vermögenstreuhänder übertragen.

Vermögenstreuhänder ist die DekaTreuhand GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, die nach näherer Maßgabe ihrer Satzung sowie nach den mit dem Studierendenwerk getroffenen Treuhandvereinbarungen die ihr übertragenen Mittel ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Studierendenwerks aus dieser Dienstvereinbarung verwendet. Die Kosten des Vermögenstreuhänders trägt das Studierendenwerk.

Daneben stellt ein sog. Sicherungstreuhänder entsprechend einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung mit dem Studierendenwerk für die teilnehmenden Mitarbeitenden die vereinbarungsgemäße Verwaltung und Abwicklung der Leistungskonten sicher. Die Kosten des Sicherungstreuhänders trägt das Unternehmen. Im Fall der Insolvenz des Studierendenwerkes trägt diese Aufwendungen der Vermögenstreuhänder aus dem Treuhandvermögen.

Sicherungstreuhänder ist ebenfalls die DekaTreuhand GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main.

Dem Sicherungstreuhänder sind im Fall der Insolvenz des Studierendenwerks von den Mitarbeitenden und dem Studierendenwerk alle Angaben zu machen und Nachweise beizubringen, die für die Prüfung und Abwicklung eines Anspruchs erforderlich sind.

Das Studierendenwerk kann andere gesetzlich zulässige und gleichwertige Insolvenzsicherungsmaßnahmen neben dem oder anstelle des doppelseitigen Treuhandmodells nutzen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Personalrat vorab über die geplanten Insolvenzsicherungsmaßnahmen zu informieren. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 7e SGB IV.

Das Studierendenwerk wird die einzelnen Mitarbeitenden unverzüglich über die konkret getroffenen Maßnahmen zum Insolvenzschutz in schriftlicher Form unterrichten.