Das hängt davon ab, für welches Modell der Freistellung Sie sich
entscheiden. Während der Dauer der teilweisen Freistellung erhalten Sie die
Differenz zwischen dem durch Teilzeitarbeit erzielten Bruttomonatsentgelt und
dem durchschnittlichen regelmäßigen Bruttomonatsentgelt der letzten zwölf
Kalendermonate vor der Vereinbarung der Freistellung aus dem Wertguthaben. Während
der Dauer der vollständigen Freistellung wird das durchschnittliche regelmäßige
Bruttomonatsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor der Vereinbarung der
Freistellung ausbezahlt.
Mitarbeitende sind berechtigt, vor Beginn der Freistellung ein um bis zu
30% erhöhtes oder vermindertes Brutto-Monatsentgelt für den
Freistellungszeitraum zu verlangen; eine Änderung während dieses Zeitraums ist allerdings
ausgeschlossen.
Während teilweiser Freistellungen haben Mitarbeitende einen ihres
Teilzeitgrades entsprechenden Anspruch auf die ihnen vor dem Beginn der Freistellung
zustehenden Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt für tarifliche
Mitarbeitende, vermögenswirksame Leistungen). Während der Dauer der
vollständigen Freistellung haben Mitarbeitende keinen Anspruch auf die ihnen
vor dem Beginn der Freistellung zustehenden Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt
für tarifliche Mitarbeitende, vermögenswirksame Leistungen). Sofern die/der
Mitarbeitende in dem Jahr, in dem die Freistellung beginnt oder endet,
Arbeitsleistungen erbringen, erfolgt eine anteilige Teilnahme.
Im Übrigen erhält die/der Mitarbeitende während der vollständigen
Freistellung keine Vergütung. Sollte es eine variable Vergütung geben, ist die
Teilnahme daran in der Freistellung ausgeschlossen. Sofern die/der
Mitarbeitende in dem Jahr, in dem die Freistellung beginnt, Arbeitsleistungen
erbringt, erfolgt eine anteilige Teilnahme an einer etwaigen variablen Vergütung.