Nein, die Einzahlung eines Teils des Gehalts
bzw. die Umwandlung von Überstunden und Urlaub auf dem Zeitwertkonto ist zwar steuer-
und sozialversicherungsfrei. Wenn das Geld später ausgezahlt wird, muss dann
allerdings die normale Lohnsteuer und die anfallenden Sozialabgaben bezahlt
werden. Es kann sein, dass Ihre individuelle Steuerlast zum
Auszahlungszeitpunkt geringer ist, Sie somit weniger Steuern zahlen. Ein
„Steuersparmodell“ ist das ZUKO aber nicht.
Die Einbringungen in das Zeitwertkonto fließen dem Mitarbeitenden lohnsteuerlich
nicht zu. Erst die spätere Auszahlung des Wertguthabens im Rahmen der
Freistellung führt steuerlich zum Zufluss von Arbeitslohn. Es kommt damit zu
einer Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes.
Für in Wertkonten eingebrachte Entgeltbestandteile gilt das Prinzip der
sog. nachgelagerten Besteuerung, d. h. die Gutschrift selbst führt noch nicht
zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die eingebrachten Entgeltbestandteile werden
demnach als Bruttobeträge gutgeschrieben und unterliegen erst bei der späteren
Auszahlung der Versteuerung. Gleiches gilt für die Beitragspflicht zur
Sozialversicherung. Voraussetzung der nachgelagerten Besteuerung ist, dass die/der Mitarbeitende die Vereinbarung, bestimmte Entgeltbestandteile in
Wertkonten einzubringen, vor Fälligkeit des ursprünglichen Gehaltsanspruchs, d.
h. im Voraus, mit dem Unternehmen trifft.