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II. Umzuwandelnde Entgeltbestandteile (Einbringungen)

1. Welche Bestandteile meines Gehalts können auf das Zukunftskonto eingezahlt werden?

Auf das Zukunftskonto einbringen können Sie Anteile Ihres regelmäßigen Brutto-Monatsentgelts inklusive Zulagen, außertarifliche Zulagen, Jahressonderzahlungen, tarifliche Einmalzahlungen oder ein Jubiläumsgeld.

Auf dem Zukunftskonto gibt es zusätzlich die Möglichkeit, bis zu drei Urlaubstage im Jahr zu sparen. Und auch Überstunden können „eingezahlt“ werden.


Mehr Informationen

Mitarbeitende, die ihre Teilnahme am Zukunftskonto erklärt haben, können nachstehende Gehaltsbestandteile durch Entgeltumwandlung in das Wertguthaben einbringen:

•     Anteile des regelmäßigen Brutto-Monatsentgelts inkl. Zulagen,

•     außertarifliche Zulagen ganz oder anteilig,

•     Jahressonderzahlungen ganz oder anteilig,

•     Tarifliche Einmalzahlungen ganz oder anteilig,

•     Jubiläumsgeld ganz oder anteilig,

•     den Geldwert von bis zu drei Urlaubstagen jährlich,

•     Entgelt aus Zeitguthaben inklusive tariflicher Zuschläge zu den festgelegten Kappungszeitpunkten, vorbehaltlich der Zustimmung der Abteilungsleitung ganz oder anteilig,

•     Zuschläge auf Sonderformen der Arbeit, aber nur dann, wenn eine laufende monatliche Entgeltumwandlung besteht.

Zeitwerte wie Urlaubstage oder Stundenkonten werden vor der Einbringung in Geldbeträge umgerechnet, so dass ausschließlich Entgelt per Entgeltumwandlung dem Arbeitsentgeltguthaben gutgeschrieben wird.


2. Welche Modalitäten gibt es für die Einbringungen? Was darf wie häufig eingezahlt werden?

Die Modalität der Einbringungen hängt maßgeblich von den Gehaltsbestandteilen ab.


Zahlungsart Minimum Anmerkung
Brutto-Monatsentgelt monatlich  25,00 €

Außertarifliche Zulagen monatlich vollständig oder nicht
Jahressonderzahlung jährlich
Tarifliche Einmalzahlungen jährlich vollständig oder nicht
Jubiläumsgeld Jubiläum vollständig oder nicht
Urlaubstage jährlich nur ganze Tage
Überträge aus Zeitguthaben jährlich in 1 h Schritten maximal jedoch 120 h p. a.
Zuschläge auf Sonderformen der Arbeit monatlich
nur in Verbindung einer monatlichen Entgeltumwandlung


3. Kann ich auch andere sozialversicherungsfreie und/oder steuerfreie Entgeltbestandteile auf dem Zukunftskonto umwandeln?

Nein. Es ist nicht zulässig, sowohl sozialversicherungsfreie Mittel wie z.B. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge und/oder steuerfreie Entgeltbestandteile sowie Geld aus Zuschüssen zum Kranken- und Mutterschaftsgeld für das Zukunftskonto zu verwenden. Diese Gelder sind dafür da, Sie für die Arbeit fit zu halten.


4. Kann ich während der Elternzeit oder in Zeiten, in denen ich kein Gehalt bekomme, weiterhin auf meinem Zukunftskonto sparen?

Für die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses oder während Dienstzeiten, in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht (bspw. Elternzeit oder lang andauernde Krankheit), ist ein Ansparen von Wertguthaben nicht möglich. Bestehende Wertguthaben werden auf den Wertkonten weitergeführt.



5. Gibt es bei der Einbringung Mindest- oder Höchsteinzahlungsbeträge?

Es müssen mindestens 25 € je Zahlung eingebracht werden. Durch die Entgeltumwandlung darf das Gehalt nicht die Obergrenze der Gleitzone gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV (derzeit 850 €/Monat) unterschreiten.


6. Gibt es feste Termine für die Einbringungen und kann ich davon abweichen?

Die Einbringungen mittels Entgeltumwandlungsvereinbarung sind jeweils jährlich im Zeitraum 01.03. bis 31.03. und im Zeitraum 01.09. bis 30.09. unbefristet aber mindestens für weitere zwölf Monate festzulegen. Laufende monatliche Entgeltumwandlungen können auch unterjährig bei begründetem Interesse geändert werden. Eine Unterbrechung der Umwandlung hat keine Auswirkung auf das bestehende Wertguthaben.