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III. Arbeitgeberzuschüsse für die Einbringungen

1. Gibt es Arbeitgeber-Zuschüsse für den Aufbau des Zukunftskontos?

Ihr Arbeitgeber, das Studierendenwerk Darmstadt, möchte Sie im Arbeitsalltag und auch am Ende des Angestelltenverhältnisses optimal unterstützen. Für das Modell A, also für eine teilweise oder vollständige Freistellung direkt vor dem eigentlichen Ruhestand, gibt es deshalb großzügige Zuschüsse.


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Die ruhestandsnahe Freistellung im Modell A wird vom Studierendenwerk Darmstadt durch Zuschüsse zum Wertguthaben der Mitarbeitenden gefördert. Diese Zuschüsse erfolgen jederzeit freiwillig, widerruflich und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft. Dies bedeutet, auch bei wiederholter Zahlung hat das Studierendenwerk jederzeit das Recht, die Zahlungen des Zuschusses für die Zukunft einseitig einzustellen. Einmal gezahlte Zuschüsse sind hiervon nicht betroffen und verbleiben im Wertguthaben der/des jeweils begünstigten Mitarbeitenden.


2. Welche Voraussetzungen gibt es für den Erhalt des Zuschusses?

Alle, die länger als fünf vollständige Jahre mit einem Zukunftskonto des Studierendenwerks Darmstadt sparen, können von den Zuschüssen des Arbeitgebers profitieren.


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Es wird, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren seit erstmaliger Entgeltumwandlung unter folgenden Voraussetzungen ein individueller Zuschuss für die teilnehmenden Mitarbeitenden gezahlt:

•     Innerhalb eines Fünf-Jahres-Intervalls muss ein positives Wertguthaben aufgebaut werden.

•     Das Intervall beginnt mit der ersten Einbringung und setzt sich fort, sobald fünf Jahre vollendet und der Zuschuss zum Wertguthaben ausgezahlt wurde. 



3. Wie hoch sind die Zuschüsse?

Wenn Sie innerhalb eines Fünf-Jahres-Intervalls bis zu 5.000 € angespart haben, legt der Arbeitgeber noch einmal 50% oben drauf, also 2.500 €. Für die weiteren 5.000 € bis 10.000 €, beträgt der Zuschuss nochmals 25%, maximal 1.250 €.

Weil für ältere Mitarbeitende der Jahrgänge 1952 bis 1962 der Ansparzeitraum bis zum Übergang in die Altersrente vergleichsweise kurz ist, gibt es hier eine spezielle Regelung. Wer sich bis spätestens 31. Januar 2016 entscheidet, jährlich mindestens 5% des Brutto-Jahresentgelts auf ein Zukunftskonto des Modells A einzuzahlen, kann von einem zusätzlichen Zuschuss des Arbeitgebers profitieren. Hat man weniger als zehn Jahre Zeit zum Sparen, gleicht das Studierendenwerk Darmstadt jedes fehlende Jahr bis zum vollen Jahrzehnt mit einem zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 100% auf den durchschnittlich selbst erreichten Zuschuss aus, insgesamt bis zu 5.000 €. Das haben Sie sich verdient!


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Auf die Summe der Einbringungen bis zu 5.000 € innerhalb eines Fünf-Jahres-Intervalls beträgt der Zuschuss 50%, maximal jedoch 2.500 €.

Auf die Summe der Einbringungen zwischen 5.001 € und 10.000,00 € innerhalb eines Fünf-Jahres-Intervalls beträgt der Zuschuss 25%, maximal jedoch 1.250 €. Bereits gewährte Zuschüsse bleiben erhalten, auch wenn sich die Zuschussregelung in Zukunft ändern sollte.


Besonderer Zuschuss für Mitarbeitende der Jahrgänge 1952 bis 1962 bei Einführung des Zukunftskontos im Jahr 2015

Mitarbeitende der Jahrgänge 1952 bis 1962, die zum Zeitpunkt der Einführung des Zukunftskontos beim Studierendenwerk beschäftigt sind, können von einem zusätzlichen Zuschuss des Studierendenwerks profitieren, da für sie der Ansparzeitraum bis zum Übergang in die Altersrente vergleichsweise kurz ist. Mitarbeitende, die von dem besonderen Zuschuss profitieren möchten, müssen sich spätestens bis zum 31. Januar 2016 schriftlich verpflichten, jährlich mindestens 5% ihres Brutto-Jahresentgelts in das Zukunftskonto Modell A einzubringen. Gleichzeitig müssen sie den geplanten Zeitraum des Übergangs in die Rente wegen Alters benennen.

Studierendenwerk und Mitarbeitende werden dann gemeinsam die Höhe des zu erwartenden Wertguthabens der/des Mitarbeitenden vor Rentenbezug bestimmen und Dauer sowie Form der teilweisen bzw. vollständigen Freistellung verbindlich vereinbaren. Beträgt der Ansparzeitraum – beginnend mit dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung zur Nutzung der Übergangsregelung bis zum geplanten Übergang in die teilweise bzw. vollständige Freistellung vor Rentenbezug – weniger als zehn Jahre, erhält die/der Mitarbeitende für jedes zu zehn Jahren Ansparzeitraum fehlende volle Jahr einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 100% des im Durchschnitt des Ansparzeitraums von ihm erworbenen Zuschusses, begrenzt auf eine maximale Höhe von 5.000 €. Die Gutschrift des Zuschusses erfolgt unmittelbar vor Beginn der Freistellung.

Ein Anspruch auf zeitanteilige Zuschüsse ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn das letzte Intervall nicht vollendet werden kann, da der Übergang in die ruhestandsnahe Freistellung dieses unterbricht. In diesem Fall wird der Zuschuss zeitanteilig (pro rata temporis) gewährt.


4. Was passiert mit den eingezahlten Entgeltbestandteilen?

Egal ob Sie Teile vom Brutto einzahlen möchten, wertvolle Zeit sparen oder beides: Das angesparte Guthaben Ihres Zukunftskontos wird von einem Treuhänder sicher in Euro angelegt. Die so entstehenden Kapitalanlagewerte werden Ihrem Wertkonto zugeordnet und werden später auf Heller und Pfennig, und auf Stunde und Minute, „ausgezahlt“.


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Die einzelnen Entgeltbestandteile werden auf Euro-Basis in Geld geführt. Die Anlageregelungen sind in der Kapitalanlagerichtlinie zum Zukunftskonto niedergelegt, so dass jede Gutschrift nach diesen erfolgt. Grundsätzlich werden die Kapitalanlagewerte dem individuellen Wertkonto der/des Mitarbeitenden zugeordnet und gutgeschrieben und dokumentieren einen Anspruch gegenüber dem Studierendenwerk auf Freistellung. Die Wertentwicklung von Guthaben auf Wertkonten richtet sich nach der Wertentwicklung der dort gutgeschriebenen Kapitalanlage (Partizipationsmodell). Anlagebedingte Wertsteigerungen (Kursgewinne, Dividenden und Zinserträge) und -minderungen erhöhen bzw. mindern damit das Wertguthaben. Ausschüttungen aus Investmentfonds-Anteilen werden wieder entsprechend der Kapitalanlagerichtlinie angelegt.



5. Wie wirken sich Einbringungen/Umwandlungen auf andere Arbeitgeberleistungen aus?

Für Bezüge, für die das Gehalt als Bemessungsgrundlage dient, wie z.B. die betriebliche Altersversorgung, gilt weiterhin der Betrag, der vor Abzug der Einbringungen auf das Zukunftskonto mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart wurde.


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Die vertraglich vereinbarten Entgeltleistungen ohne Berücksichtigung der umgewandelten Beträge bleiben also weiter relevant – vorbehaltlich gesetzlicher oder anderer betrieblicher Bestimmungen – , sofern diese Entgeltleistungen als Bemessungsgrundlage für andere betriebliche Leistungen (z. B. betriebliche Altersversorgung) oder als Bezugsgröße für künftige Gehaltserhöhungen dienen („Schattengehalt“).




6. Gibt es weitere Auswirkungen durch die Einbringungen/Umwandlungen?

Ja, durch die Entgeltumwandlung kann ggf. die allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) unterschritten werden und das kann zum Eintritt der Krankenversicherungspflicht führen. Dies betrifft Mitarbeitende, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.